So bewirbst Du Dich Auf einen Blick

Du hast eine Hochschulzugangsberechtigung, also zum Beispiel Abitur oder eine andere entsprechende Qualifikation (berufliche Qualifikationen, ausländischen Abschluss), und hast Dich für einen oder mehrere Bachelor-Studiengänge an unserer Hochschule entschieden? Dann hast Du den ersten Schritt schon gemacht. Prüfe nun als erstes, ob es für den gewählten Studiengang spezielle Voraussetzungen gibt und ob diese für Dich relevant sind.

1. Voraussetzungen checken

Für einige Studiengänge brauchst Du zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung zum Beispiel

Für eine Vielzahl der Studiengänge ist man aber direkt nach dem Abitur startklar und kann seine Bewerbungsunterlagen fertig machen. Wie zum Beispiel Praxiserfahrung oder Wartezeiten angerechnet werden können oder wie die Noten in Deinem Abschlusszeugnis im Detail gewichtet werden erfährst Du in unseren FAQs am Ende der Seite.

Vorpraktikum erforderlich

Das Vorpraktikum kann auch während des Studiums in den Semesterferien absolviert werden.
Weitere Hinweise erhältst Du imStudierendenservice / Bewerbung und Zulassung oder telefonisch unter 0711 397-3060.

Für diese Studiengänge benötigst Du ein Praktikum:

  • Fahrzeugtechnik ( 8 Wochen)
  • Fahrzeugsysteme (8 Wochen)
  • Ingenieurpädagogik/ Fahrzeugtechnik-Maschinenbau (12 Wochen)
  • Maschinenbau (12 Wochen)
  • Ingenieurpädagogik/Maschinenbau-Automatisierungstechnik (12 Wochen)
  • Ingenieurpädagogik Elektrotechnik-Informationstechnik (12 Wochen)
  • Gebäude-, Energie- und Umwelttechnik (12 Wochen)
  • Ingenieurpädagogik/Informationstechnik-Elektrotechnik (12 Wochen)
  • Ingenieurpädagogik/Versorgungstechnik-Maschinenbau (12 Wochen)

Hinweis

Das Vorpraktikum entfällt, wenn Du

  • ein Technisches Gymnasium oder eine Technische Fachoberschule besucht hast.
  • eine technische Berufsausbildung hast.

Weitere Informationen zum Vorpraktikum in den detaillierten Richtlinien.

Berufsausbildung erforderlich

Für den Studiengang Pflege und Gesundheit benötigst Du eine abgeschlossene Berufsausbildung als:

  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger:in
  • Altenpfleger:in

2. Registrieren bei hochschulstart.de

Du registrierst Dich beim Bewerbungsportal hochschulstart, um Deine Bewerber-ID zu erhalten.

Registrieren über hochschulstart

Tipp: Notiere Dir Deine BID (Bewerber-ID) und Deine BAN (Bewerber-Autorisierungsnummer ) von hochschulstart. Du benötigst sie im weiteren Bewerbungsprozess.

3. Registrieren und bewerben in HEonline

Anschließend registrierst Du Dich im Campusmanagement-System HEonline der Hochschule Esslingen und bewirbst Dich dort für einen oder mehrere Studiengänge. Nach dem Absenden Deiner Bewerbung in HEonline, kannst Du sie auch auf hochschulstart sehen und priorisieren.

Registrieren und bewerben über HEonline

 

Video: Bewerbung-Priorisierung-Zulassung:
Unser Video-Tutorial führt sicher durch den Bewerbungsprozess für ein Studium an der Hochschule Esslingen.

Häufig gestellte Fragen zur Bewerbung über Hochschulstart

Tipp: Achten Sie bei Ihrer Bewerbung bitte auf die Wichtigkeit der Priorisierung:
Um sicher zu gehen, dass Sie den Studienplatz an der Hochschule Esslingen im Falle eines Zulassungsangebotes bekommen, setzen Sie die Hochschule Esslingen bitte auf Priorität 1.

4. Unterlagen hochladen

Damit Deine Bewerbung von uns bearbeitet werden kann, benötigen wir Deine Unterlagen und Zeugnisse. Die lädst Du im Campusmanagement-System HEonline hoch. Wir benötigen Deine vollständigen Unterlagen spätestens bis zum Ende der Bewerbungsfrist (15. Januar für das Sommersemester, 15. Juli für das Wintersemester).

Checkliste Bewerbungsunterlagen

Unterlagen hochladen

Tipps:

  • Wenn Du Dich für mehrere Studiengänge der Hochschule Esslingen bewirbst, musst Du die Unterlagen für jeden Studiengang einzeln hochladen.
  • Je früher Du die Unterlagen hochlädst, desto schneller können wir sie bearbeiten und noch fehlende Dokumente rechtzeitig nachfordern, wenn Du diese vergessen haben solltest.

5. Geschafft: Warte nun auf Deine Zulassung

Über das Campusmanagement-System HEonline und das Portal hochschulstart kannst Du den Bearbeitungsstatus Deiner Bewerbung jederzeit ansehen. Bewahren Deine Zugangsdaten darum sorgfältig auf.

Tipp: Achte während des Bewerbungsprozesse auf Benachrichtigungen per E-Mail über Statusänderungen oder noch einzureichende Unterlagen.

Auf den zweiten Blick

Detaillierte Informationen zur Bewerbung, Zulassungsbeschränkungen, Härtefallregelungen und rechtlichen Grundlagen.

FAQs zur Bachelorbewerbung

Wie und wo kann ich am Studienorientierungstest teilnehmen?

Auf was-studiere-ich kannst Du an einem Studienorientierungstest teilnehmen. Deiner Bewerbung musst Du nur die Teilnahmebescheinigung ohne das Resultat des Tests beilegen.

Für die Ingenieur-Pädagogischen Studiengänge benötigst Du den Lehramtsorientierungstest.

Wie wird meine Note für die Bewerbung gewertet?

Die Berechnung der Auswahlnote ist je nach Studiengang unterschiedlich. Die Gewichtung ist in der Zulassungsordnung des  Studiengangs hinterlegt.

Kann ich mich bewerben, obwohl ich noch kein Zeugnis habe?

Ja. Lade Dein Zeugnis bzw. Deine Hochschulzugangsberechtigung jedoch innerhalb der Bewerbungsfrist nach.

Was ist das Dialogorientierte Serviceverfahren (hochschulstart.de)?

Die Zulassung für alle Bachelorstudiengänge der Hochschule Esslingen erfolgt bei Bewerbungen für das erste Fachsemester über das bundesweite Bewerberportal Hochschulstart im "Dialogorientierten Serviceverfahren - DoSV".  Du kannst Dich dort auf maximal 12 Studienplätze bewerben.

So geht's im Detail
  • Zunächst musst Du Dich bei hochschulstart.de registrieren.
  • Dort erhältst Du die Bewerber-Identifikationsnummer (BID) und die dazugehörige Bewerber-Autorisierungsnummer (BAN).
  • Anschließend registrierst Du Dich im Campusmanagement-System HEonline und bewirbst Dich für einen oder mehrere Studiengänge.
  • Lade Deine Unterlagen in HEonline hoch.
  • Sende Deine vollständige Bewerbung im Portal ab.
  • Wenn Du Dich für mehrere Studiengänge der Hochschule Esslingen bewirbst, musst Du Dich nur einmal registrieren und kannst in HEonline mehrere Bewerbungen absenden.
Achte bei Deiner Bewerbung bitte auf die Wichtigkeit der Priorisierung

Um sicher zu gehen, dass Du den Studienplatz an der Hochschule Esslingen im Falle eines Zulassungsangebotes bekommst, setze die Hochschule Esslingen bitte auf Priorität 1.

Kann ich Dokumente auch per Post oder E-Mail versenden?

Nein. Bitte lade alle benötigten Unterlagen bis zum Ende der Bewerbungsfrist in HEonline hoch. Sonst können diese nicht berücksichtigt werden.
Nur in Ausnahmefällen fordern wir Dich auf, Unterlagen per Post oder E-Mail zuzusenden.

Was ist die Wartezeit?

Die Wartezeit ist die Zeit, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bereits verstrichen ist und während der Du nicht an einer Hochschule studiert hast. Die Wartezeit wird zu jedem Vergabeverfahren neu berechnet. 10% der Bachelorstudienplätze werden nach Wartezeit vergeben.
 

Ich habe mich schon einmal an der Hochschule Esslingen beworben. Muss ich noch einmal alle Unterlagen einsenden?

Ja, Du musst die Unterlagen noch einmal einreichen. Aus rechtlichen Gründen bewahren wir die Daten unserer Bewerber:innen nicht auf.

Worauf muss ich achten, wenn ich von einer anderen Hochschule an die Hochschule Esslingen wechseln möchte?

Bitte wende Dich in diesem Fall an den Studierendenservice / Bewerbung und Zulassung, um Dich über die Details rund um einen Hochschulwechsel zu informieren.

Studierendenservice / Bewerbung und Zulassung

Kann ich nach Erhalt der Zulassung ein Parallelstudium an der Hochschule Esslingen aufnehmen?

Wenn Du bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert bist, ein zweiter nicht konsekutiver Studienabschluss aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist, kannst Du eine Einschreibung in ein Parallelstudium beantragen.

Bitte fülle hierzu den entsprechenden Antrag aus und lade ihn anschließend gemeinsam mit allen angegebenen Dokumenten zur Einschreibung hoch.

Formular Parallelstudium

 

Rechtliche Rahmenbedingungen und Hinweise

Schulische Zugangsvoraussetzungen

Schulische Zugangsvoraussetzungen

Damit Du Dich bei uns bewerben kannst, benötigst Du eine in Baden-Württemberg gültige Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder Fachhochschulreife oder Fachgebundene Hochschulreife).

Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreifezeugnissen, die nur in bestimmten Bundesländern gültig sind, benötigen eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung des Schulabschlusses mit Angabe der Durchschnittsnote vom Regierungspräsidium Stuttgart.


Du hast einen Abschluss im Ausland gemacht?

Deutsche Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Zeugnis müssen dies mit Angabe der Durchschnittsnote beim Regierungspräsidium Stuttgart anerkennen lassen.

Zum Regierungspräsidium Stuttgart


Ausländische Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Zeugnis müssen ihren Abschluss beim Studienkolleg Konstanz anerkennen lassen. Dort wird geprüft, ob die ausländischen Nachweise mit einem deutschen Hochschulzugang vergleichbar sind und es wird eine deutsche Note errechnet. 

Zum Studienkolleg Konstanz (Bewerber aus dem Ausland)

Auswahlverfahren

Auswahlverfahren

Aufgrund der Tatsache, dass es jedes Semester mehr Bewerbungen als freie Studienplätze gibt, können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden. Die Studienplätze werden daher nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben.

Die Auswahlverfahren sind je nach Richtung des Studienganges unterschiedlich:

Technische und betriebswirtschaftliche Studiengänge

Details kannst Du der Auswahlsatzung Bachelor Technik und Wirtschaft (aktuellste Fassung am Ende dieser Seite) entnehmen.

Studiengänge der Fakultät SP

Details kannst Du der Auswahlsatzung Bachelor Soziales (aktuellste Fassung am Ende dieser Seite) entnehmen.


Der sog. Numerus Clausus (NC) steht immer erst nach Ende eines Vergabeverfahrens fest. Er gibt die Auswahlnote bzw. die Wartehalbjahre des letzten Ranglistenplatzes wieder, der zugelassen worden ist. Der NC ist somit abhängig von der Anzahl der Bewerber:innen, deren Auswahlnoten/Wartezeiten und der Zahl der zu vergebenden Studienplätze. Über den Numerus Clausus und Deine Chance, einen Studienplatz zu erhalten, ist daher für kommende Zulassungsverfahren leider keine Aussage möglich.

Vergabeverfahren

Vergabeverfahren

Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) vergeben:

1. Von den Zulassungszahlen werden zuerst abgezogen:

  • 5 % (mind. 1 Platz) für außergewöhnliche Härtefälle
  • 8 % (mind. 1 Platz) für ausländische Bewerber:innen, die nicht Bildungsinländer oder Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sind, und staatenlose Bewerber
  • 2 % (mind. 1 Platz) für Zweitstudienbewerber/innen (Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist ein Studium abgeschlossen haben)
  • 1 % (mind. 1 Platz) für Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (betrifft nur Angehörige eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Ergänzungskaders, Teamsportkaders oder Nachwuchskaders 1 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes)

2. Die verbleibenden Studienplätze werden zunächst an die nach der HZVO vorweg auszuwählenden Bewerber/innen vergeben.

3. Alle dann noch verfügbaren Studienplätze werden zu

  • 90 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (s.o.)
  • 10 % nach Wartezeit vergeben.

Der sog. „Numerus Clausus“ (NC) steht immer erst nach Ende eines Vergabeverfahrens fest. Er gibt die Auswahlnote bzw. die Wartehalbjahre des letzten Ranglistenplatzes wider, der zugelassen worden ist. Der NC ist somit abhängig von der Anzahl der Bewerber:innen, deren Auswahlnoten/Wartezeiten und der Zahl der zu vergebenden Studienplätze. Über den NC und Deine Chance, einen Studienplatz zu erhalten, ist daher für kommende Zulassungsverfahren leider keine Aussage möglich.

Härtefallantrag/Antrag auf Nachteilsausgleich

1. Härtefallantrag

Ein Härtefallantrag auf sofortige Zulassung zum Studium kann formlos gestellt werden, indem Du im Bewerbungsportal die entsprechende Angabe machst und ist mit

  • Begründung und
  • Nachweisen (z.B. fachärztliches Gutachten)

spätestens bis Bewerbungsschluss beim Studierendenservice / Bewerbung und Zulassung einzureichen.

Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt nur dann vor, wenn in der Person der Bewerberin/des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe liegen, dass ihr/ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.

Finanzielle Gründe oder Krankheit der Eltern sind keine ausreichende Begründung für einen Härtefallantrag!

Ein Härtefall kann in der Regel unter folgenden Voraussetzungen bejaht werden: 

Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
  • Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich
  • Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege
  • Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit

Die gesundheitlichen Umstände sind durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen.

Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweils genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet. Das Gutachten muss durch einen Facharzt ausgestellt werden, der aufgrund seiner fachspezifischen Qualifikation in der Lage ist, das individuelle Krankheitsbild des Antragstellers zu beurteilen.

Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern

Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen einzureichen.

Spätaussiedlung

Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).

Frühere Zulassung konnte nicht angenommen werden

Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid).

Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt. Sie sind im Internet unter Hochschulstart erhältlich.

2. AntrÄgE auf Nachteilsausgleich

2.1 Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der HZB-Note

Es kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der HZB-Note beantragt werden. Hierbei sind entsprechende Nachweise vorzulegen; in der Regel ein Gutachten der besuchten Schule, aus dem sich unter anderem die nicht selbst zu vertretenden Umstände einer Leistungsbeeinträchtigung nach Art und Dauer, deren Auswirkungen auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende bessere Durchschnittsnote höhere Gesamtpunktzahl ergibt. Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen.

Beispiel: Ein Bewerber hat die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass diese außerstande ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. In diesem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, das der Bewerber/die Bewerberin sich auf eigene Kosten beschaffen müssen. Der Gutachter/Die Gutachterin muss sowohl eine pädagogische Ausbildung (z. B. durch Ablegung beider Lehramtsprüfungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z. B. als Diplompsychologin/Diplompsychologe) erfolgreich abgeschlossen haben.

Es sind auch alle Unterlagen beizufügen, auf die sich das Schulgutachten  (oder ggf. das Ersatzgutachten) stützt, z.B. fachärztliche Gutachten und Zeugnisse. Werden zum Beispiel gesundheitliche Gründe angebracht, ist grundsätzlich ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. In diesem Gutachten muss schlüssig nachgewiesen werden, dass gesundheitliche Umstände vorlagen, die die schulischen Leistungen beeinträchtigt haben. Deswegen muss das fachärztliche Gutachten nicht nur eine Diagnose beinhalten, sondern auch die Auswirkungen einer Erkrankung/Verletzung auf die schulische Ausbildung ausführlich und nachvollziehbar darstellen.

Einfache ärztliche – auch fachärztliche – Bescheinigungen und Atteste reichen nicht aus.

Im Falle einer Begründung des Antrags auf eine Schwangerschaft kann statt dem fachärztlichen Gutachten auch eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft oder die Geburtskunde des Kindes vorgelegt werden. Im Falle der Berufung auf eine Behinderung von 50 oder mehr Prozent kann statt des fachärztlichen Gutachtens auch der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.

Es sind auch andere Umstände denkbar, die zu einem Nachteilsausgleich führen können, insbesondere weitere besondere soziale Umstände, z.B. auch besondere wirtschaftliche Gründe. Hier sind zusätzlich zum Schulgutachten oder Ersatzgutachten zum Nachweis geeignete Unterlagen einzureichen.

Auch können besondere familiäre Umstände zu einem Nachteilsausgleich führen. Geeignete Nachweise zusätzlich zum Schul- oder Ersatzgutachten können hierbei sein:

  • Geburtsurkunden minderjähriger Kinder
  • Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über damaligen Familienstand
  • Nachweis über Versorgung sehr naher Verwandter
  • Nachweis über mehrmaligen Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • sonstige zum Nachweis geeignete Unterlagen.

Des Weiteren kann die Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Sportkader, wie z.B. Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu einem Nachteilsausgleich führen.

Dabei ist zusätzlich zum Schul- oder Ersatzgutachten eine Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes einzureichen.

Außerdem können sonstige vergleichbare Umstände zu einem Nachteilsausgleich führen. Hierbei müssen zusätzlich zum Schul- oder Ersatzgutachten zum Nachweis geeignete Unterlagen eingereicht werden.

2.2. Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Wartezeit

Im Rahmen des Antrags zum Nachteilsausgleich bei der Wartezeit werden Umstände, welche die Bewerberin/den Bewerber gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen, berücksichtigt. Diese Umstände darf der/die Antragsteller/Antragstellerin jedoch nicht selbst zu vertreten haben. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen, z.B. ein fachärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber durch Krankheit längere Zeit vom Schulunterricht abwesend war.

Auch hier gilt wie bei dem Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote, dass der Nachweis des Antragsgrunds (z.B. Krankheit) für eine Anerkennung des Antrages alleine nicht ausreicht. Deshalb muss die Bewerberin/der Bewerber zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat.

Diesen Nachweis kann die Bewerberin/der Bewerber durch eine Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege führen.

Es sind auch alle Unterlagen beizufügen, auf die sich das Schulgutachten oder der Ersatznachweis stützt, z.B. fachärztliche Gutachten und Zeugnisse.

Bei der Berufung auf gesundheitliche Umstände gilt für die medizinischen Unterlagen zum Nachweis das Entsprechende wie beim Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der HZB-Note.

Bei der Berufung auf andere besondere Umstände, wie weitere besondere soziale Umstände, besondere familiäre Umstände, sonstige vergleichbare Umstände oder der Zugehörigkeit zu einem A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sind wie beim Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote entsprechende Nachweise einzureichen.

Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt. Sie sind im Internet unter Hochschulstart erhältlich.

Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse

Unter die Vorabquote fallen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören. Die Zugehörigkeit zu einem dieser Kader muss durch eine Bescheinigung eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes nachgewiesen sein.

Vorwegauswahl

Vorwegauswahl

Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst (Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Tätigkeit als Entwicklungshelfer, freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen) erfüllt haben, werden bei der Zulassung im Rahmen der Vorwegauswahl vorrangig berücksichtigt, wenn vor oder nach Beginn des Dienstes eine Zulassung beantragt und ausgesprochen wurde und diese wegen des Dienstes nicht angetreten werden konnte.

Um unter die Vorwegauswahl zu fallen, muss die Zulassung für denselben Studiengang erneut beantragt werden, ein Nachweis über den erbrachten Dienst (z.B. Dienstzeitbescheinigung, Familienmeldebescheinigung) und eine Kopie des Zulassungsbescheides sind beizufügen. Der Einberufungsbescheid gilt nicht als Nachweis über einen abgeleisteten Dienst. Die Vorwegauswahl ist nur eingeschränkt bis zum 2. Vergabeverfahren nach Dienstende möglich.

Das Dienstende muss, bei einer Wiederbewerbung zum Sommersemester spätestens der 28. Februar, zum Wintersemester spätestens der 31. August sein.

Wartezeit

Wartezeit

Für die Auswahl nach Wartezeit sind die Wartehalbjahre maßgebend. Jedes voll vergangene Halbjahr nach Abschluss Ihrer Hochschulzugangsberechtigung wird Dir automatisch als Wartehalbjahr angerechnet, wenn Du während dieser Zeit nicht bereits an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben warst.

Die höchste anrechenbare Wartezeit beträgt (ab dem Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2020/21) 7 Halbjahre.
 

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für die Datenerhebung im Bewerbungsverfahren

Die Pflichtangaben im Bewerbungsformular sind auf Grund der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) notwendig.

Die einzelnen Daten werden nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber/innen, Studierenden und Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für Verwaltungszwecke der Hochschulen in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Ziffer 1 des Landesdatenschutzgesetz erhoben.

Datenschutzhinweise für Studienbewerber/Innen, Studierende und Ehemalige

Obligatorische Beiträge

Verwaltungs- und Studierendenwerksbeiträge

In der Regel sind für die Studiengänge an der Hochschule Esslingen folgende Beiträge obligatorisch, die in jedem Semester rechtzeitig bezahlt werden müssen:

  • Studierendenwerksbeitrag
  • Studierendenschaftsbeitrag
  • Verwaltungskostenbeitrag

Details zu Höhe und Bezahlung erhältst Du zu gegebener Zeit im Portal der Hochschule Esslingen.


Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag

Schwerbehinderte Studierende können anteilig vom Studierendenwerksbeitrag befreit werden.

Wenn Du aufgrund Deiner Schwerbehinderteneigenschaft zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt bist, wird Dir auf Antrag der Beitragsanteil zur Finanzierung des StudiTickets erstattet. Bitte bezahle bei der Einschreibung/Rückmeldung zunächst den vollen Studierendenwerksbeitrag und richte dann einen formlosen Antrag mit Kopie des Schwerbehindertenausweises an das Studierendenwerk Stuttgart, Rosenbergstr. 18, 70174 Stuttgart.

Studiengebühren

Keine Studiengebühren

In Baden-Württemberg werden keine Studiengebühren erhoben

  • für deutsche Studierende
  • für Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen
  • für Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

Zweitstudienbewerber

Für Studierende, die bereits ein grundständiges Studium oder ein konsekutives Masterstudium absolviert haben, beträgt die Gebühr 650 Euro pro Semester.


Ausländische Studierende

Für Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, werden grundsätzlich Studiengebühren fällig. Die Höhe der Gebühren für internationale Studierende beläuft sich auf 1500 Euro pro Semester. Das Gesetz sieht jedoch einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind. Erfüllst Du diese und weist uns dies rechtzeitig vor der Immatrikulation durch entsprechende Unterlagen nach, musst Du die Studiengebühr für internationale Studierende nicht bezahlen.

Antragsformular zur Befreiung von Studiengebühren

Formular zur Befreiung von der Studiengebührenfplicht

Bitte reiche zur Prüfung der Befreiungsmöglichkeit das Formular und die entsprechenden Nachweise bereits mit Ihren Bewerbungsunterlagen ein. Diese müssen zum Bewerbungsschluss vorliegen.


Hinweis: Eine Befreiung während eines Urlaubssemesters, eines praktischen Pflicht-Studiensemesters und für Studierende mit Behinderung kann ggf. möglich sein. Weitere Befreiungen aufgrund verschiedener Voraussetzungen sind in Ausnahmefällen für internationale Studierende möglich. Weitere Informationen findest Du beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

 

Zulassungs- und Auswahlverfahren

Die Zulassungs- und Auswahlverfahren der Hochschule Esslingen sind in den folgenden Satzungen geregelt:

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