1. Härtefallantrag
Ein Härtefallantrag auf sofortige Zulassung zum Studium kann formlos gestellt werden, indem Du im Bewerbungsportal die entsprechende Angabe machst und ist mit
- Begründung und
- Nachweisen (z.B. fachärztliches Gutachten)
spätestens bis Bewerbungsschluss beim Studierendenservice / Bewerbung und Zulassung einzureichen.
Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt nur dann vor, wenn in der Person der Bewerberin/des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe liegen, dass ihr/ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.
Finanzielle Gründe oder Krankheit der Eltern sind keine ausreichende Begründung für einen Härtefallantrag!
Ein Härtefall kann in der Regel unter folgenden Voraussetzungen bejaht werden:
Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
- Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist
- Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich
- Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege
- Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit
Die gesundheitlichen Umstände sind durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen.
Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweils genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet. Das Gutachten muss durch einen Facharzt ausgestellt werden, der aufgrund seiner fachspezifischen Qualifikation in der Lage ist, das individuelle Krankheitsbild des Antragstellers zu beurteilen.
Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern
Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen einzureichen.
Spätaussiedlung
Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).
Frühere Zulassung konnte nicht angenommen werden
Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid).
Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt. Sie sind im Internet unter Hochschulstart erhältlich.
2. AntrÄgE auf Nachteilsausgleich
2.1 Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der HZB-Note
Es kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der HZB-Note beantragt werden. Hierbei sind entsprechende Nachweise vorzulegen; in der Regel ein Gutachten der besuchten Schule, aus dem sich unter anderem die nicht selbst zu vertretenden Umstände einer Leistungsbeeinträchtigung nach Art und Dauer, deren Auswirkungen auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende bessere Durchschnittsnote höhere Gesamtpunktzahl ergibt. Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen.
Beispiel: Ein Bewerber hat die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass diese außerstande ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. In diesem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, das der Bewerber/die Bewerberin sich auf eigene Kosten beschaffen müssen. Der Gutachter/Die Gutachterin muss sowohl eine pädagogische Ausbildung (z. B. durch Ablegung beider Lehramtsprüfungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z. B. als Diplompsychologin/Diplompsychologe) erfolgreich abgeschlossen haben.
Es sind auch alle Unterlagen beizufügen, auf die sich das Schulgutachten (oder ggf. das Ersatzgutachten) stützt, z.B. fachärztliche Gutachten und Zeugnisse. Werden zum Beispiel gesundheitliche Gründe angebracht, ist grundsätzlich ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. In diesem Gutachten muss schlüssig nachgewiesen werden, dass gesundheitliche Umstände vorlagen, die die schulischen Leistungen beeinträchtigt haben. Deswegen muss das fachärztliche Gutachten nicht nur eine Diagnose beinhalten, sondern auch die Auswirkungen einer Erkrankung/Verletzung auf die schulische Ausbildung ausführlich und nachvollziehbar darstellen.
Einfache ärztliche – auch fachärztliche – Bescheinigungen und Atteste reichen nicht aus.
Im Falle einer Begründung des Antrags auf eine Schwangerschaft kann statt dem fachärztlichen Gutachten auch eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft oder die Geburtskunde des Kindes vorgelegt werden. Im Falle der Berufung auf eine Behinderung von 50 oder mehr Prozent kann statt des fachärztlichen Gutachtens auch der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.
Es sind auch andere Umstände denkbar, die zu einem Nachteilsausgleich führen können, insbesondere weitere besondere soziale Umstände, z.B. auch besondere wirtschaftliche Gründe. Hier sind zusätzlich zum Schulgutachten oder Ersatzgutachten zum Nachweis geeignete Unterlagen einzureichen.
Auch können besondere familiäre Umstände zu einem Nachteilsausgleich führen. Geeignete Nachweise zusätzlich zum Schul- oder Ersatzgutachten können hierbei sein:
- Geburtsurkunden minderjähriger Kinder
- Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über damaligen Familienstand
- Nachweis über Versorgung sehr naher Verwandter
- Nachweis über mehrmaligen Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
- sonstige zum Nachweis geeignete Unterlagen.
Des Weiteren kann die Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Sportkader, wie z.B. Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu einem Nachteilsausgleich führen.
Dabei ist zusätzlich zum Schul- oder Ersatzgutachten eine Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes einzureichen.
Außerdem können sonstige vergleichbare Umstände zu einem Nachteilsausgleich führen. Hierbei müssen zusätzlich zum Schul- oder Ersatzgutachten zum Nachweis geeignete Unterlagen eingereicht werden.
2.2. Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Wartezeit
Im Rahmen des Antrags zum Nachteilsausgleich bei der Wartezeit werden Umstände, welche die Bewerberin/den Bewerber gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen, berücksichtigt. Diese Umstände darf der/die Antragsteller/Antragstellerin jedoch nicht selbst zu vertreten haben. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen, z.B. ein fachärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber durch Krankheit längere Zeit vom Schulunterricht abwesend war.
Auch hier gilt wie bei dem Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote, dass der Nachweis des Antragsgrunds (z.B. Krankheit) für eine Anerkennung des Antrages alleine nicht ausreicht. Deshalb muss die Bewerberin/der Bewerber zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat.
Diesen Nachweis kann die Bewerberin/der Bewerber durch eine Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege führen.
Es sind auch alle Unterlagen beizufügen, auf die sich das Schulgutachten oder der Ersatznachweis stützt, z.B. fachärztliche Gutachten und Zeugnisse.
Bei der Berufung auf gesundheitliche Umstände gilt für die medizinischen Unterlagen zum Nachweis das Entsprechende wie beim Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der HZB-Note.
Bei der Berufung auf andere besondere Umstände, wie weitere besondere soziale Umstände, besondere familiäre Umstände, sonstige vergleichbare Umstände oder der Zugehörigkeit zu einem A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sind wie beim Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote entsprechende Nachweise einzureichen.
Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt. Sie sind im Internet unter Hochschulstart erhältlich.