Bibliotheksgebührenverordnung Verordnung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (BiblGebVO)

Hochschulbibliotheken Esslingen und Göppingen

vom 12. Dezember 2006

Auf Grund von §§ 2 Abs. 1, 15 Nr.1 und 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 56), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2005 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz, hat der Senat auf seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 nachfolgende Bibliotheksgebührenverordnung beschlossen.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt; alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Gebührenverordnung gilt für alle Nutzer der Hochschulbibliothek Esslingen und der Bibliothek Göppingen. Nutzer sind auch Einrichtungen
der Hochschule Esslingen.
(2) Sie gilt auch für die externen Benutzer, soweit nicht spezielle Regelungen Anwendung finden.

§ 2 Mahn- und Überschreitungsgebühren

(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt (erste Mahnung), werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro für jede ausgeliehene Einheit, für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro für jede ausgeliehene Einheit erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben.

§ 3 Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
(2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien ausgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.
(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im Internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.
(4) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediendatenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.
(5) Für Direktbestellungen von Bibliotheksgut aus dem Bibliotheksbestand außerhalb des Deutschen Leihverkehrs sind sämtliche Auslagen vom Besteller zu tragen.

§ 4 Auslagenersatz

(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren, Anfragen bei Einwohnermeldeämtern und ähnliche Sonderleistungen zu erstatten.
(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag „Kopiendirektversand“) anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 5 Reproarbeiten, sonstige Leistungen

(1) Soweit die Bibliothek Reproduktionsarbeiten für Benutzer durchführt oder ihre technischen Einrichtungen zwecks Selbsterstellung zur Verfügung stellt, werden die Kosten nach Aufwand berechnet.
(2) Leistungen können auch an Dritte vergeben werden. Sie werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr verrechnet.

§ 6 Schließfächer

(1) Gegen das vorgesehene Münzpfand können Schließfächer soweit verfügbar tageweise für die Dauer der Öffnungszeiten der Bibliothek belegt werden. Werden diese Schließfächer zum Ende der Öffnungszeiten nicht geräumt, verfällt das Pfand.
(2) Bei Beschädigungen durch nicht ordnungsgemäße Benutzung, bei Nichtrückgabe des Schlüssels oder Schlüsselverlust wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Euro für Reparaturarbeiten bzw. den Austausch des Schlosses erhoben. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ersatzbeschaffung

(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Wurde Bibliotheksgut von dem Benutzer beschädigt, so hat er die Reparaturkosten bzw. die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu ersetzen. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
(3) Wertersatz und Bearbeitungsgebühr werden auch dann erhoben, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann.
(4) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.

§ 8 Verlust oder Beschädigung eines Benutzungsausweises

Für die Neuerstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten automatengerechten Benutzungsausweises (Chipkarte) wird gemäß Anlage 2 der Gebührensatzung der Hochschule Esslingen vom 12. Dezember 2006 eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenverordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft.

Esslingen, den 12. Dezember 2006
gez. Der Rektor
Prof. Dr.-Ing. Jürgen van der List

apply

Interesse geweckt? Informier dich! über unser Studienangebot