Für die Bachelor-Studiengänge Ingenieurpädagogik ist die Ableistung eines Vorpraktikums Pflicht. Das Vorpraktikum dient dem Erwerb praktischer Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten, muss eine Dauer von 12 Wochen umfassen und ist eine Zugangsvoraussetzung zum Studium. Es sollte in der Regel vor Studienbeginn geleistet werden. In Ausnahmefällen kann es in den ersten Studiensemestern nachgeholt werden. Da die Regelungen hierzu bei den fünf IP-Studiengängen uneinheitlich ist, erkundigen sie sich beim Zulassungsamt, wie die Regelung bei dem von Ihnen angestrebten Studiengang aussieht.
Ein Vorpraktikumsplatz ist von den Bewerberinnen und Bewerbern selbst zu suchen. Das Vorpraktikum kann in jeder Firma bzw. geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, welche die Ausbildungsziele und -inhalte gemäß den Vorgaben des Regierungspräsidiums und des jeweiligen Studienganges vermitteln kann. Bei eventuellen Unklarheiten fragen Sie das Zulassungsamt der Hochschule Esslingen oder die Leitung des Studiengangs Ingenieurpädagogik.
Anerkennung von Leistungen als Vorpraktikum
Das Vorpraktikum wird Bewerberinnen und Bewerbern teilweise oder komplett erlassen, die
- den Besuch eines Technischen Gymnasiums nachweisen können
- den Besuch einer Technischen Fachoberschule nachweisen können
- den Besuch einer 1- oder 2-jährige Berufsfachschule gewerblich-technische Richtung nachweisen können
- eine facheinschlägige Lehre absolviert haben
Bereits geleistete Vorpraktika in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen können anerkannt werden, sofern sie die für den angestrebten Studiengang gültigen Kriterien erfüllen. Der Umfang der Anerkennung erfolgt stets in Absprache mit dem Zulassungsamt.
Praktikumsnachweis und Zulassung
Sie müssen den Praktikumsnachweis oder Anträge auf Anerkennung des Vorpraktikums mit allen erforderlichen Nachweisen nach der Zulassung beim Studierendensekretariat einreichen.
Dem Zulassungsamt ist eine Bestätigung der Praxisstelle über das geleistete Praktikum in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorlage eines Vertrages ist nicht ausreichend. Aus der Bestätigung muss hervorgehen:
- Art und Inhalt der Tätigkeiten
- Zeitliche und inhaltliche Zuordnung der Tätigkeiten zu Kernbereich und Wahlbereich (siehe Vorgaben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport)
- Beginn und Ende der Praktikantentätigkeit
- Fehlzeiten bzw. Bescheinigung, dass keine Fehlzeiten entstanden sind
Die Bestätigung muss bis Vorlesungsbeginn der Hochschule vorliegen. Für die Einschreibung benötigen Sie allerdings einen aktuellen vorläufigen Nachweis. Ohne diesen Nachweis erlischt die bereits ausgesprochene Zulassung.